Erbrecht

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die gesetzliche Erbfolge eindeutig definiert. Hat die verstorbene Person kein rechtsgültiges Testament verfasst, haben als erste die Erben erster Ordnung Anspruch auf das Erbe. Dazu zählen die eigenen Kinder und Kindeskinder, wobei nicht eheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt sind. In zweiter Linie erbberechtigt sind Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Großeltern, Onkel/Tanten sowie Cousins/Cousinen werden als Erben dritter Ordnung gewertet. Für Ehepartner gelten Sonderrechte. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben.

Sollten Sie allerdings Ihren Nachlass dereinst nach Ihren eigenen Vorstellungen verteilen wollen, ist das Verfassen eines Testaments oder eines Erbvertrags zwingend erforderlich. 

Das Testament muss in jedem Fall handgeschrieben sein, außerdem muss es mit Namen, Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, sollten Sie das Testament bei einem Notar aufsetzen lassen. Dafür fallen zwar Gebühren an, aber es vermeidet später eventuelle Unklarheiten und Unsicherheiten.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie weiterführende Informationen sowie entsprechende Downloads.

www.bmjv.de

 

Bitte beachten:
In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt oder Notar. Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Wir stellen aus diesem Grund ausdrücklich klar, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchte. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.